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Prüfungsordnung Hauptfach als 1. oder 2. Hauptfach

Fachspezifische Teile der Prüfungsordnung Lehramt für Geographie als erstes oder zweites Hauptfach (nicht in Kombination mit Musik oder Bildender Kunst).

Geographie als erstes oder zweites Hauptfach

 

 § 1   Studienumfang

Im ersten oder zweiten Hauptfach Geographie sind insgesamt 104 ECTS-Punkte zu erwerben, davon entfallen

– 75 ECTS-Punkte auf fachwissenschaftliche Pflichtmodule,

– 19 ECTS-Punkte auf fachwissenschaftliche Wahlmodule und

– 10 ECTS-Punkte auf Fachdidaktik-Module.

 

§ 2   Studieninhalte

(1)        Fachwissenschaftliche Pflichtmodule (75 ECTS-Punkte)

Veranstaltung

Art

P/WP

ECTS

SL/PL

Bevölkerungs- und Sozialgeographie

V+Ü

P

5

PL

Biogeographie

V+Ü

P

5

PL

Geländetage im Freiburger Raum

Pr

P

2

SL

Geländeübung (drei bis fünf Tage)

Pr

P

2

SL

Geographie des ländlichen und des städtischen Raumes

V+Ü

P

5

PL

Geographie von Wirtschaft und Entwicklung

V+Ü

P

5

PL

Geomatik I

V+Ü

P

5

PL

Geomorphologie

V+Ü

P

5

PL

Große Geländeübung, mindestens acht Tage

Pr

P

5

PL

Grundlagen der Fernerkundung

V+Ü

P

2

PL

Grundlagen der Hydrologie

V+Ü

P

3

SL

Grundlagen der Meteorologie

V+Ü

P

3

SL

Klimageographie

V+Ü

P

5

PL

Regionale Geographie außereuropäischer Räume

V/S

P

3

PL

Regionale Geographie Deutschlands

V/S

P

3

PL

Regionale Geographie Europas

V/S

P

5

PL

Studieneinführung Lehramt Geographie

S+Ü

P

2

SL

Vertiefung Physische Geographie

S

P

5

PL

Wirtschaftsgeographie

V+Ü

P

5

PL

Die Belegung des Moduls Geländetage im Freiburger Raum setzt die erfolgreiche Absolvierung des Moduls
Studieneinführung Lehramt Geographie voraus. Die Belegung des Moduls Große Geländeübung setzt das Bestehen derjenigen studienbegleitenden Prüfungsleistungen voraus, die Bestandteil der Zwischenprüfung sind.

für Studiengebinn bis 30.9.2012 gelten folgende abweichende Regelungen
Teilnahmevoraussetzungen:
– Die Teilnahme am Modul „Geländetage im Freiburger Raum“ setzt den erfolgreichen Abschluss des Moduls „Studieneinführung Lehramt Geographie“ voraus.
– Die Teilnahme am Modul „Große Geländeübung“ setzt die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung voraus.

 

(2)        Fachwissenschaftliche Wahlmodule (19 ECTS-Punkte)

Veranstaltung

Art

P/WP

ECTS

SL/PL

Aktuelle Fragen der Kulturgeographie

S

WP

5

PL

Aktuelle Fragen der Physischen Geographie

S

WP

5

PL

Ausgewählte Forschungsmethoden V/Ü WP 3 PL

Entwicklungsforschung und -zusammenarbeit

V/S

WP

5

PL

Geomatik II

V+Ü

WP

5

PL

Global Change - Regional Response

V

WP

5

PL

Interpretation topographischer und thematischer Karten

Ü

WP

3

PL

Landnutzungsklassifikation mit Fernerkundungsdaten

S+Ü

WP

5

PL

Landschaftszonen und Großräume der Erde

V

WP

3

PL

Methoden empirischer Regional- und Sozialforschung

Pr

WP

5

PL

Physisch-geographische Geländemethoden

Pr

WP

5

PL

Politische Geographie/Politische Ökologie

V/Ü

WP

5

PL

Regionalstudien

S

WP

5

PL

Statistik

V+Ü

WP

5

PL

Umweltforschung und Klimawandel

V/S

WP

5

PL

Umweltplanung, räumliche Planung und Planungsrecht

S+P

WP

5

PL

 Es müssen fachwissenschaftliche Wahlmodule im Umfang von insgesamt 19 ECTS-Punkten belegt werden. Darüber hinaus belegte Wahlmodule werden nicht für die Notenbildung berücksichtigt. Die Belegung des Moduls Geomatik II setzt die erfolgreiche Absolvierung des Moduls Geomatik I voraus. Die Belegung des Moduls Landnutzungsklassifikation mit Fernerkundungsdaten setzt die erfolgreiche Absolvierung des Moduls Grundlagen der Fernerkundung voraus.

für Studiengebinn bis 30.9.2012 gelten folgende abweichende Regelungen
Teilnahmevoraussetzungen:
– Die Teilnahme an den Modulen „Geomatik II“ oder „Geomatik II für Nebenfachstudierende“ setzt den erfolgreichen Abschluss von „Geomatik I“ voraus.
– Die Teilnahme am Modul „Landnutzungsklassifikation mit Fernerkundungsdaten“ setzt den erfolgreichen Abschluss des Moduls „Grundlagen der Fernerkundung“ voraus.
Ausgeschlossene Modulkombinationen:
– Von den Modulen „Methoden empirischer Regional- und Sozialforschung“ und „Methoden empirischer Regional- und Sozialforschung für Nebenfachstudierende“ kann nur ein Modul gewählt werden.
– Von den Modulen „Geomatik II“ und „Geomatik II für Nebenfachstudierende“ kann nur ein Modul gewählt werden.
Das Modul "Ausgewählte Forschungsmethoden" kann nicht gewählt werden.

 

(3)        Fachdidaktik-Module (10 ECTS-Punkte)

Veranstaltung

Art

P/WP

ECTS

SL/PL

Fachdidaktik I - Fachdidaktische Theorien und Unterrichtskonzeptionen

S

P

5

PL

Fachdidaktik II – Grundlagen der Unterrichtsdidaktik

S

P

5

PL

Die Belegung des Moduls Fachdidaktik II – Grundlagen der Unterrichtsdidaktik setzt die erfolgreiche Absolvierung
des Moduls Fachdidaktik I – Fachdidaktische Theorien und Unterrichtskonzeptionen voraus.

 

§ 3   Orientierungsprüfung

Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in einem der folgenden Module die studienbegleitende
Prüfungsleistung erbracht wurde:
– Bevölkerungs- und Sozialgeographie,
– Biogeographie,
– Geographie des ländlichen und des städtischen Raumes,
– Geomorphologie,
– Wirtschaftsgeographie.

 für Studiengebinn bis 30.9.2012 gelten abweichende Regelungen

§ 4   Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung ist bestanden wenn in den folgenden fünf Modulen die studienbegleitenden Prüfungsleistungen
erbracht wurden:
– Bevölkerungs- und Sozialgeographie,
– Biogeographie,
– Geographie des ländlichen und des städtischen Raumes,
– Geomorphologie und
– Wirtschaftsgeographie.

 für Studiengebinn bis 30.9.2012 gelten abweichende Regelungen

 

§ 5   Notenbildung

(1)   Bildung der Modulnoten

Jedes Modul besteht aus einer Lehrveranstaltung. Die Modulnote entspricht jeweils dem Ergebnis der studienbegleitenden Prüfung der Lehrveranstaltung.

(2)   Bildung der Durchschnittsnoten

1.    Die Durchschnittsnote der fachwissenschaftlichen Module errechnet sich aus dem auf die zweite Dezimale hinter dem Komma abbrechend errechneten Durchschnitt der gemäß ECTS-Punkten gewichteten fachwissenschaftlichen Modulprüfungen.

2.    Die Durchschnittsnote der Fachdidaktik-Module errechnet sich aus dem auf die zweite Dezimale hinter dem Komma abbrechend errechneten Durchschnitt der gemäß ECTS-Punkten gewichteten fachdidaktischen Modulprüfungen.

 

§ 6   Wiederholung studienbegleitender Prüfungen

(1)   Gemäß § 23 Absatz 1 des Allgemeinen Teils dieser Studien- und Prüfungsordnung können studienbegleitende Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt werden. Darüber hinaus kann für drei studienbegleitende Prüfungen eine zweite Wiederholung in Anspruch genommen werden; hiervon ausgenommen sind Orientierungsprüfungsleistungen.

(2)   Die zweite Wiederholung einer studienbegleitenden Prüfung setzt in der Regel eine erneute Teilnahme an der zugehörigen Lehrveranstaltung voraus und ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen.

(3)   Die Wiederholung einer bestandenen studienbegleitenden Prüfung ist nicht zulässig.

 

§ 7   Lehr- und Prüfungssprache

(1)        Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. Nach Ankündigung können einzelne Lehrveranstaltungen in englischer Sprache angeboten werden.

(2)        Studien- und Prüfungsleistungen werden in deutscher Sprache erbracht.